Beihilfe

Beihilfe

Information für Beihilfeberechtigte des Bundes

Für die Bearbeitung der Beihilfeanträge ist das Bundesverwaltungsamt (BVA) als Oberbehörde des Bundesministeriums des Inneren (BMI) zuständig. Welche Leistungen Ihnen zustehen und wie Sie diese beantragen können, finden Sie mit einem Klick auf folgenden Link.

BVA Beihilfe

Schreiben des BVA 'Direktabrechnung zwischen Krankenhäusern und Beihilfestelle'
Liste der Krankenhäuser mit Direktabrechnung

 

Verjährung von Beihilfeansprüchen

Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn der Beihilfeberechtigte sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen oder der ersten Ausstellung der Rechnung beantragt hat. Ansprüche, die nach Ablauf der Jahresfrist geltend gemacht werden, sind erloschen.
Bei Versäumnis dieser Frist ist aber die „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ möglich, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war. Ein Antrag auf „Wiedereinsetzung“ ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Eine Beihilfe wird zudem nur gewährt, wenn die mit dem Antrag geltend gemachten tatsächlichen Aufwendungen insgesamt mehr als 200,00 Euro betragen. Die Festsetzungsstelle kann bei drohender Verjährung oder zur Vermeidung anderer unbilliger Härten Ausnahmen zulassen.

 

Zur Info, da wir alle vielleicht mal davon betroffen sein könnten:

Implantate (zum öffnen bitte anklicken)

 

Grundsätzlich zahlt die Beihilfe auch dann, wenn ein Implantat nötig ist. Zu diesen beihilfefähigen Aufwendungen zählen nicht nur das Implantat selbst, sondern alle dazu erforderlichen Behandlungen wie zum Beispiel das Entfernen eines anderen Zahns oder der Aufbau von Kieferknochen.

Allerdings muss auch für ein Implantat eine medizinische Notwendigkeit vom Zahnarzt festgestellt werden. Grundsätzlich muss das Implantat zur Wiederherstellung der Kaufähigkeit des Patienten nötig sein. Nach größeren Kiefer- oder Gesichtsoperationen, die zum Beispiel wegen Erkrankungen oder Unfällen durchgeführt wurden, sind Implantate als beihilfefähig anerkannt. Hier gibt es keine gesetzliche Höchstzahl an beihilfefähigen Implantaten. Allerdings muss der Zahnarzt genau darlegen, warum die geplante Anzahl notwendig ist.

Sollen Implantate in einen gebisslosen Ober- oder Unterkiefer gesetzt werden, dann ist die Anzahl auf vier Implantate je Kiefer begrenzt. Schon vorhandene werden mitgezählt. Das bedeutet, dass pro Kiefer höchstens vier Implantate als Zahnersatz gezahlt werden. Will der Patient zum Bespiel im Alter alle Zähne statt mit Prothesen mit Implantaten ersetzen, muss er den Rest selbst zahlen.

Ist weder eine Operation, ein Unfall oder ein komplett gebissloser Kiefer Ursache für das geplante Implantat, dann übernimmt die Beihilfe nur zwei Implantate pro Kiefer. Allerdings muss der Zahnarzt auch hier begründen, warum diese zur Wiederherstellung der Kaufähigkeit nötig sind.